Satzung des Landesverbandes
1. Name und Sitz
Der Landesverband Thüringen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) ist der Gebietsverband der NPD im Freistaat Thüringen im Sinne des § 11 der Satzung der Gesamtpartei. Er hat seinen Sitz in Eisenach.
2. Politische Aufgaben
(1) Der Landesverband organisiert den politischen Zusammenschluß nationaldemokratischer Deutscher in Thüringen. Er wirkt an der politischen Willensbildung der Deutschen in Thüringen im Sinne des Artikels 21, Absatz 1 des Grundgesetzes mit.
(2) Die Maßnahmen des Landesverbandes müssen im Einklang mit dem Parteiprogramm, der Satzung und den Beschlüssen der Gesamtpartei stehen.
3. Zuständigkeit
In Fragen, deren politische Bedeutung auf Thüringen beschränkt ist, entscheidet der Landesverband selbstständig. Im Übrigen wirkt der Landesverband an der innerparteilichen Willensbildung durch Anregungen und Anträge im Rahmen der Satzung der Gesamtpartei mit und führt die Maßnahmen der Partei in Thüringen durch.
4. Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder werden in dem für ihren Wohnsitz zuständigen Kreisverband geführt. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand nach Anhörung der beteiligten Kreisverbände.
(2) Für die Aufnahme und die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 der Satzung der Gesamtpartei entsprechend.
5. Gliederung
(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände, die den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten entsprechen.
Mehre Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte können durch Beschluß des Landesvorstandes zu einem Kreisverband zusammengeschlossen werden.
(2) Die Kreisverbände können bei Bedarf Ortsbereiche bilden.
(3) Der Landesvorstand kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kreisverbände und Ortsbereiche unterrichten.
6. Kreisverbände
(1) Die Kreisverbände sind selbständige Untergliederungen im Landesverband.
Für die Gründung ist die Zustimmung des Landesvorstandes erforderlich.
Der Landesvorstand entscheidet auch über die räumliche Ausdehnung der Kreisverbände.
(2) Zur Gründung eines Kreisverbandes sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich.
(3) In Fragen, deren politische Bedeutung auf den Kreisverbandsbereich beschränkt ist, entscheidet der Kreisverband selbstständig.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Landesvorstand dem Kreisverband diesbezügliche Weisungen erteilen. Im Übrigen wirkt
der Kreisverband an der innerparteilichen Willensbildung durch Anregungen und Anträge im Rahmen der Satzungen der Gesamtpartei und des Landesverbandes mit und führt die Maßnahmen der Partei im Kreisverbandsbereich durch.
7. Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Kreisvorstandes und der Kassenprüfer,
2. Wahl der Delegierten für Landes- und Bundesparteitage,
3.Politische Aussagen und Festlegungen für den Kreisverbandsbereich.
(3) Die Aufgabe des Kreisvorstandes ist die politische und organisatorische Führung des Kreisverbandes.
Im Übrigen führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
(4) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
1.dem Vorsitzenden,
2.bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3.bis zu sieben Beisitzern.
(5) Ein Mitglied des Kreisvorstandes führt die Kasse.
(6) Die Amtsdauer des Kreisvorstandes dauert ein Jahr.
8. Ortsbereiche
(1) Auf Beschluß des Kreisvorstandes können Ortsbereiche gebildet werden.
(2) Der Kreisvorstand entscheidet über die räumliche Ausdehnung der Ortsbereiche.
(3) Ein Ortsbereich muß mindestens drei Mitglieder haben.
(4) Der Kreisvorstand benennt geeignete Mitglieder mit der Führung des Ortsbereiches und weist ihnen konkrete Aufgaben zu.
Der Kreisvorstand kann die mit der Führung der Ortsbereiche beauftragten Mitglieder jederzeit wieder abberufen.
(5) Die Führungen der Ortsbereiche sind an die Weisungen und Beschlüsse des jeweiligen Kreisvorstandes gebunden.
Ortsbereiche haben keine Finanzhoheit. Sie sind keine selbständigen Organe.
9. Landesparteitag
(1) Das oberste Organ des Landesverbandes ist der Landesparteitag. Er bestimmt die grundsätzlichen Richtlinien der Politik der Partei in Thüringen im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtpartei.
(2) Dem Landesparteitag gehören die Delegierten der Kreisverbände an. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind kraft ihres Amtes Delegierte des Landesparteitages.
(3) Aufgaben des Landesparteitages sind:
1.Die Wahl des Landesvorstandes, des Landesschiedsgerichtes und der Kassenprüfer,
2.Organisatorische und politische Aussagen sowie Festlegungen für den Landesverband,
3.Beschlußfassung über die Satzung des Landesverbandes.
4.Festlegung des Delegiertenschlüssels für den folgenden Landesparteitag.
(4) Der Landesparteitag tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden auf Beschluß des Landesvorstandes mit einer Frist von drei Wochen einberufen.
Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(5) Der Landesparteitag ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Landesvorstandes, ein Viertel aller Kreisverbände oder ein Zehntel aller Mitglieder des Landesverbandes dies verlangen.
Kommt der Landesvorsitzende seiner Verpflichtung zur Einberufung des Landesparteitages nicht nach, wird dieser von einem seiner Stellvertreter oder durch ein vom Landesvorstand bestimmtes Landesvorstandsmitglied einberufen.
(6) Satzungs-, Sach- und Entschließungsanträge sowie Personalvorschläge können von den Kreisverbänden, dem Landesvorstand sowie dem Landesvorstand der „Jungen
Nationaldemokraten“ in Thüringen mit einer Frist von 14 Tagen gestellt werden. Initiativanträge nach Ablauf dieser Frist oder direkt auf dem Landesparteitag bedürfen der Unterstützung von mindestens zehn stimmberechtigten Delegierten.
(7) Der Landesparteitag kann einen Ehren-Landesvorsitzenden wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Eine Abwahl ist mit einer Mehrheit von zwei-Dritteln des Landesparteitages möglich. Der Ehren-
Landesvorsitzende soll über alle Meinungsverschiedenheiten in der Partei stehen und verbindend wirken. Er kann an den Sitzungen des Landesvorstandes und an Landesparteitagen teilnehmen. Er hat dort Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Zum Ehren-Landesvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer dem Landesverband Thüringen der NPD mindestens zehn Jahre lang
ohne Unterbrechung angehört und mindestens 65 Jahre alt ist. Der Landesverband Thüringen kann nur einen Landes-Ehrenvorsitzenden habe
10. Landesvorstand
(1) Die politische und organisatorische Führung des Landesverbandes obliegt dem Landesvorstand.
(2) Der Landesvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.Landesvorsitzender,
2.bis zu zwei stellvertretende Landesvorsitzende,
3.bis zu sieben Beisitzer,
4.Landesvorsitzender der „Jungen Nationaldemokraten“,
5.Vorsitzender der NPD-Fraktion im Thüringischen Landtag.
(3) Der Landesvorsitzende vertritt den Landesvorstand nach innen und außen im Sinne des § 26 BGB. Der Landesvorstand bestimmt bei seiner Verhinderung einen der beiden stellvertretenden
Landesvorsitzenden als Vertretungsberechtigten.
(4) Den Mitgliedern des Landesvorstandes, mit Ausnahme des Landesvorsitzenden, werden zur Erledigung der laufenden organisatorischen Aufgaben Sachgebiete zugewiesen. Ein Mitglied des Landesvorstandes hat die Landesverbandskasse zu führen.
(5) Zur Erledigung der laufenden politischen Aufgaben können den Landesvorstandsmitgliedern Referate zugewiesen werden.
(6) Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt zwei Jahre. Jeder Landesvorstand ist bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
(7) Über die Teilnahme an Kommunalwahlen auf allen Ebenen entscheidet auf Antrag der Landesvorstand. Die entsprechenden Kriterien legt der Landesvorstand fest.
11. Geschäftsführender Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtszeit einen geschäftsführenden Landesvorstand der aus vier Mitgliedern besteht und beschlußfähig ist.
(2) Dem geschäftsführenden Landesvorstand gehören der Landesvorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und eine weitere vom Landesvorstand zu bestimmende Person an.
(3) Der geschäftsführende Landesvorstand setzt die Beschlüsse des Landesvorstandes um und erledigt die laufenden politischen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten des Landesverbandes.
(4) Der geschäftsführende Landesvorstand tagt in einem engeren Tagungsrhytmus als der Landesvorstand.
12. Wahlen und Abstimmungen
(1) Für Wahlen und Abstimmungen im Landesverband gelten die Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung der Gesamtpartei.
(2) Bewerber für die Landesliste der Bundestags- und Landtagswahlen werden von der Vertreterversammlung des Landesverbandes entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Wahlgesetzes gewählt.
Die übrigen Bewerber zu allgemeinen Wahlen sind in Mitgliederversammlungen zu wählen.
Es sind stets bindend die Wahlgesetze gültig. Bei Vertreterversammlungen gelten die Bestimmungen für Parteitage.
Mitglieder kraft Amtes haben kein Stimmrecht.
13. Verweise
Sollten Festlegungen dieser Satzung Bestimmungen der Satzung der
Gesamtpartei widersprechen, dann gelten die Bestimmungen der Satzung der
Gesamtpartei.
14. Schlußbestimmungen
Diese Satzung wurde auf dem Landesparteitag am 8. Dezember 2007 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.
Die bisherige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.
Beschlossen auf dem Landesparteitag in Fröbitz am 8. Dezember 2007.
Zuletzt geändert auf dem Landesparteitag in Haselbach am 12. Mai 2012.